Schlagwörter

Beteiligungsveräußerung, Mehrstöckige Personengesellschaft, Steuerschuldner, Gewerbesteuer, Steuerbefreiung, Einbringung, Stille Reserven

 

Rechtsfrage (Thema)

Ist im Falle einer Beteiligungsveräußerung im Rahmen mehrstöckiger Personengesellschaften nur diejenige Gesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer, an der der anteilsveräußernde Gesellschafter unmittelbar beteiligt ist? Kommt die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG im Rahmen einer mehrstöckigen Gesellschaftsstruktur nur bei derjenigen Gesellschaft zur Anwendung, die selbst die persönlichen und tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt? Wird nur derjenige Gewerbeertrag befreit, der unmittelbar aus der privilegierten Tätigkeit erzielt wird?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b, § 5 Abs. 1 S. 3, § 7 S. 2 Nr. 2, S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 2 S. 1; UmwStG § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 6

 

Verfahrensgang

FG München (Entscheidung vom 26.08.2022; Aktenzeichen 2 K 1842/21)

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