Die Gewerbesteuerpflicht (GewSt-Pflicht) einer sog. Ein-Objekt-Personengesellschaft (im Streitfall: eine Gesellschaft mit dem Zweck der Bebauung eines Grundstücks mit einem Hotel) beginnt bereits dann, wenn ihre mehrheitlich beteiligte Kommanditistin die Veräußerung ihrer Anteile an der Gesellschaft plant, weil dies – wirtschaftlich betrachtet – der Veräußerung des einzigen Objekts der Gesellschaft gleichkommt.

FG Berlin-Bdb. v. 6.9.2021 – 10 K 10009/19, EFG 2023, 276, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 23/22

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