a) Besteuerung auf remittance basis ist Vorzugsbesteuerung

Macht ein in Großbritannien ansässiger Steuerpflichtiger von seinem ihm nach britischem Steuerrecht zustehenden Wahlrecht Gebrauch, nicht in Großbritannien erzielte Einkünfte auf "remittance basis" zu versteuern (d.h. nur soweit sie nach Großbritannien überführt wurden), stellt dies eine Vorzugsbesteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG dar.

FG München v. 26.3.2021 – 8 K 883/17, EFG 2021, 1881, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 20/21

b) Verlust des Wahlrechts zur Überschussrechnung

Eine nicht buchführungspflichtige General Partnership verliert das Wahlrecht zur Überschussrechnung, wenn sie freiwillig Bücher führt und Abschlüsse nach englischem Recht erstellt. Hierfür ist maßgebend, dass die von der Gesellschaft beauftragte britische Steuerberatungsgesellschaft eine GuV-Rechnung und eine Bilanz anfertigt und im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass für jeden Rechnungszeitraum eine GuV-Rechnung und eine Bilanz nach Rechnungslegungsstandards erstellt werden.

FG München v. 30.11.2020 – 7 K 36/18, EFG 2021, 1891, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 5/21

c) Einkünfte aus ausländischen Altersvorsorgesystemen ("401(k) pension plan")

Leistungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan i.S.d. Sec. 401(k) des US-amerikanischen Internal Revenue Code sind als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu versteuern. Leistungen aus Altersvorsorgeplänen, die – ggf. auch nur anteilig – wirtschaftlich von dem Steuerpflichtigen selbst durch Beitragszahlungen veranlasst worden sind, stellen weder Ruhegehälter noch ähnliche Vergütungen i.S.d. Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-USA 1989 oder des Art. 19 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 dar.

FG Rheinland-Pfalz v. 27.7.2021 – 3 K 2081/20, EFG 2021, 1911, NZB eingelegt, Az. des BFH: I B 61/21

d) Übergang von Anrechnungs- auf Freistellungsmethode?

Ist auf Einkünfte gemäß einer Aktivitätsklausel in einem DBA die Anrechnungsmethode anzuwenden, kommt ein Übergang zur Freistellungsmethode nach § 20 Abs. 2 S. 2 AStG nicht in Betracht.

Sächs. FG v. 15.12.2020 – 1 K 1469/16, EFG 2021, 1976, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 4/21

e) Betriebsstätte i.S.d. DBA-Schweiz eines Taxiunternehmens

Ein Taxiunternehmen hat i.S.d. DBA-Schweiz eine Betriebsstätte in den Räumen der Taxifunkzentrale, wenn ihm dort ein Schreibtisch zur Mitbenutzung und ein Standcontainer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen.

FG Baden-Württemberg (Außensenate Freiburg) v. 14.10.2021 – 3 K 589/19. EFG 2022, 88, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 47/21

f) Vorlage eines Nachweises gem. § 50d Abs. 8 S. 2 EStG nach Bestandskraft

Weist das DBA-Großbritannien einem Vertragsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu, finden der Methodenartikel – und damit auch die Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) – keine Anwendung. Der in der Rückfallklausel verwendete Begriff der "Einkünfte" ist so auszulegen, dass er die Einkünfte i.S.d. einzelnen abkommensrechtlichen Einkunftsarten meint.

§ 50d Abs. 8 S. 2 EStG ist eine eigenständige Korrekturnorm, die eine Änderung auch dann gestattet, wenn die Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen.

FG Münster 28.10.2021 – 8 K 939/19 E, EFG 2022, 116, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 48/21

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