a) Ausfall der Forderung eines GmbH-Gesellschafters gegenüber der GmbH als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Wird ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aus nicht krisenbestimmten Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen und fällt er mit seinem Rückgriffsanspruch gegenüber der Gesellschaft endgültig aus, so ist insoweit ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG gegeben.

Der Verlust ist realisiert, wenn

  • bei objektiver Betrachtung nicht mehr mit Rückzahlungen auf die Forderung zu rechnen ist und
  • ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Forderung vorliegen.

Der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG.

Beachten Sie: Zwar fehlt es bei einem Forderungsausfall an dem eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG kennzeichnenden Rechtsträgerwechsel. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG folgt jedoch, dass auch eine endgültige ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust i.S.d. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG führen kann.

FG Düsseldorf v. 11.11.2021 – 14 K 2330/19 E, EFG 2022, 394, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 2/22

b) Mietminderung als besonderer Vorteil i.S.d. § 20 Abs. 3 EStG

Gewährt eine Wohnungsbaugenossenschaft ihren Mitgliedern/Mietern eine Mietminderung bei Zeichnung von Genossenschaftsanteilen ohne Verzinsung und Teilhabe an Gewinnausschüttungen, so erzielen die Genossenschaftsmitglieder dadurch Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Gestalt eines besonderen Entgelts gem. § 20 Abs. 3 EStG.

FG Berlin-Bdb. v. 15.6.2021 – 9 K 9068/20, EFG 2022, 401, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 23/21

c) Nutzungsersatz für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Darlehens

Der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs anlässlich des Widerrufs eines Darlehens erhaltene Nutzungsersatz für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen stellt steuerpflichtige Kapitalerträge des Darlehensnehmers nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Denn unter den Begriff der Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1-6 oder 8-11 EStG ergibt – und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs.

Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt derjenige, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Steuerbar sind alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen. Der Rechtsgrund der Kapitalüberlassung ist dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob die zugrunde liegende Kapitalforderung selbst steuerbar ist. Auch eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Unerheblich ist auch, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist; denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen.

FG Münster v. 13.1.2022 – 3 K 2991/19 E, EFG 2022, 480, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 5/22

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