Rechtsweggarantie: Es ist gerichtsbekannt, dass es immer wieder zu teilweise tagelangen Störungen im elektronischen Anwaltspostfach beA kommt. Daher ist es aus Gründen der grundgesetzlich garantierten Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, dass auch die Möglichkeit besteht, die Klage auf dem herkömmlichen Wege durch Einreichung in Schriftform einzureichen, wenn es hinreichend glaubhaft erscheint, dass es zu Problemen in der elektronischen Übermittlung gekommen ist.

Zweiwochenfrist für Glaubhaftmachung: Es ist auch nicht zwingend erforderlich, dass die Glaubhaftmachung des Vortrags, dass die Übermittlung in technischer Form vorübergehend nicht möglich ist, gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgt. Vielmehr ist für die Frage, ob eine vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft gemacht worden ist, die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO entsprechend anzuwenden.

FG München v. 26.6.2023 – 7 K 232/23, rkr.

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