Das FA kann einen Steuerbescheid ändern, wenn eine zu einer höheren Steuer führende Tatsache beim Erlass des geänderten Steuerbescheids bereits vorhanden, aber dem FA noch unbekannt war.

Die Änderung eines KSt-Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen kann nicht darauf gestützt werden, dass dieser ein Benennungsverlangen nach § 160 AO nicht oder unzureichend beantwortet hat, wenn das Benennungsverlangen erst nach der Veranlagung gestellt worden ist.

Allein die Tatsache, dass das BZSt einen ausländischen Zahlungsempfänger als Domizilgesellschaft einstuft, führt nicht dazu, dass das FA den BA-Abzug unabhängig von weiteren Aufklärungsmaßnahmen versagen kann.

FG Köln v. 10.1.2020 – 13 K 3220/17, rkr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge