Im AdV-Verfahren äußerte das FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellungen:

  • Zweifel, dass die entscheidend in die Bewertung eingeflossenen Bodenrichtwerte rechtmäßig zustande gekommen seien;
  • Steuerpflichtige müssten – im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen – die Möglichkeit haben, einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachweisen zu können;
  • Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bewertungsregelungen im Hinblick auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG;
  • Zweifel, dass die Regelungen des BewG überhaupt geeignet seien, eine realitäts- und relationsgerechte Grundstücksbewertung zu erreichen.

Außerdem erkannte das FG ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte, weil diese Werte häufig aus der Aufteilung von Gesamtkaufpreisen in einen Gebäude- und einen Bodenanteil ermittelt würden, ohne dass den Gutachterausschüssen effektive Instrumente zur Sachverhaltsermittlung sowie zur Verifikation der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung stünden.

FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2023 – 4 V 1295/23, Beschwerde eingelegt, Az. des BFH: II B 78/23

Beraterhinweis In einem zweiten Verfahren entschied das FG gleichlautend: FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2023 – 4 V 1429/23, Beschwerde eingelegt, Az. des BFH: II B 79/23

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