Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur USt infolge einer vom FA verschuldeten zeitlichen Verschiebung des Vorsteuer-Abzugs verstößt – mangels Vorliegens einer Maßnahme mit Sanktionscharakter und in Anbetracht der Möglichkeit der Korrektur auf der Ebene einer Billigkeitsentscheidung – nicht gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Das für die USt geltende Neutralitätsprinzip findet auf steuerliche Nebenleistungen keine Anwendung.
FG Düsseldorf v. 12.5.2023 – 1 V 115/23 AU, Beschwerde eingelegt, Az. des BFH: V B 34/23
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