Sind infolge negativer Einkünfte die KSt bzw. der GewSt-Messbetrag auf 0 EUR festgesetzt worden und will die GmbH die Berücksichtigung noch höherer Verluste erreichen, so ist über die Höhe des Verlustes im Falle einer Nullfestsetzung – wegen der Regelung in § 10d Abs. 4 S. 5 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG bzw. § 35b Abs. 2 S. 3 GewStG – ausschließlich im Rahmen eines gegen die Verlustfeststellungsbescheide gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens zu entscheiden.

Das FG folgt damit nicht der Rechtsprechung, wonach auch bei einer Nullfestsetzung über die Höhe des Verlustes im Steuerfestsetzungsverfahren und nicht im Verlustfeststellungsverfahren zu entscheiden ist (gegen z.B. BFH v. 30.6.2020 – IX R 3/19, AO-StB 2021, 48 [Steinhauff] = BStBl. II 2021, 859 und BFH v. 7.12.2016 – I R 76/14, GmbHR 2017, 661 = GmbH-StB 2017, 209 [Siebenhüter] =BStBl. II 2017, 704; gegen FG Düsseldorf v. 16.2.2016 – 10 K 3686/13 F, GmbH-StB 2016, 209 [Brinkmeier] = EFG 2016, 662; gegen FG Berlin-Bdb. [Zwischengerichtsbescheid] v. 28.4.2016 – 3 K 3106/15, EFG 2016, 1091; gegen Schl.-Holst. FG v. 26.3.2019 – 4 K 187/18, DATEV-Dok.-Nr.: 5022095).

Sind die Verlustfeststellungsbescheide für das Streitjahr bereits in Bestandskraft erwachsen, fehlt es für die Durchführung eines zur Berücksichtigung höherer Verluste gegen die Nullfestsetzungen gerichteten Klageverfahren am Rechtsschutzinteresse; die Klage ist somit unzulässig.

FG Berlin- Bdb. v. 3.5.2022 – 8 K 8168/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge