Der Steuerpflichtige hat gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Er richtet sich auf Überlassung einer Kopie der in Datenbanken gespeicherten Daten, gewährt aber keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Hinsichtlich einzelner Datenbereiche ist die Auskunft nach §§ 32a-32c AO beschränkt.

FG München v. 4.11.2021 – 15 K 118/20

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