Überlassung von Dokumenten nach DSGVO

Es besteht kein Recht auf eine alles umfassende Überlassung von Informationen und Dokumenten des Finanzamts aufgrund der Bestimmungen der DSGVO. So entschied das Thüringer FG.

Worum ging es in dem Fall? Der Kläger stellte beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf kostenfreie Überlassung aller Ablichtungen, der beim Finanzamt gespeicherten Informationen für zwei Gesellschaften. Dies geschah im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2014 bis 2016. Er stützte sich hierbei auf Art. 15 DSGVO.

Das Finanzamt gewährte Akteneinsicht in seinen Räumen. Dies lehnte der Kläger ab, er bestand weiterhin auf eine vollumfängliche Übersendung. Das Finanzamt wies dieses Ansinnen weiterhin mit einer Einspruchsentscheidung zurück, sodass Klage erhoben wurde.

Kein Recht auf vollumfängliche Überlassung der Unterlagen

Die Klage hatte indes ebenfalls keinen Erfolg. Sie sei zwar als Verpflichtungsklage zulässig. Auch seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Datenauskunft dem Grunde nach gegeben. Allerdings bestünde hier kein Anspruch des Klägers auf eine vollumfängliche kostenfreie Überlassung aller Unterlagen und Informationen.

So sei hier zwar der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet. § 32c AO, der diese Regelungen für das steuerliche Verwaltungsverfahren im Wesentlichen umsetze, gewähre aber keinen allumfassenden Anspruch auf Überlassung, sondern der Kläger hätte sein Ansinnen konkretisieren müssen. § 32c AO stehe auch im Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO und entspreche Europarecht.

Akteneinsicht für Steuerbürger

Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit der größeren Frage, ob sich aus den "neuen" Bestimmungen der DSGVO – und den Bestimmungen der AO, in denen diese EU-Verordnung in nationales Recht umgesetzt wurde – ein allumfassendes Recht auf Akteneinsicht auch im steuerlichen Verwaltungsverfahren ergibt oder nicht.

Bis zum Ergehen der DSGVO war es herrschende Meinung, dass es ein allgemeines Recht auf Einsicht in die Akten des Finanzamt und auf Überlassung der Akten nicht gab. Wohl hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung dahingehend, ob der Steuerpflichtige Akteneinsicht erhält oder nicht. Bei der Ermessensentscheidung dahingehend, ob Einsicht im Einzelfall gewährt wird, ist insbesondere das Steuergeheimnis zu beachten

Erst in späteren Verfahrensabschnitten, insbesondere beim Finanzgericht, besteht dann nach § 78 FGO ein Akteneinsichtsrecht. Seit dem Ergehen der DSGVO ist umstritten, ob nunmehr ein allgemeines Akteneinsichtsrecht besteht oder nicht. Weiter ist umstritten, ob Unterlagen überlassen werden müssen oder nicht. Alles dies wird kontrovers diskutiert.

Die hier zu besprechende Entscheidung ist nur eine von vielen, in denen Teilaspekte diskutiert werden. Dabei hat das Finanzgericht offenbar zutreffend entschieden, dass zumindest kein Anspruch besteht, alle Akten kostenfrei überlassen zu bekommen.

Das Finanzgericht ließ die Revision zum BFH zu. Dieser wird dann sicherlich über die Vielzahl von Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der DSGVO in das steuerliche Verwaltungsverfahren zu entscheiden haben.

Thüringer FG, Urteil v. 22.2.2022, 4 K 660/20

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