Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach Datenschutz-Grundverordnung bzw. § 32c Abs. 2 AO kein Anspruch auf allumfassende (weder inhaltlich noch zeitlich limitierte) kostenfreie Überlassung von Ablichtungen aller beim Finanzamt gespeicherter Informationen betreffend den Steuerpflichtigen sowie Firmen des Steuerpflichtigen. Durchsetzung eines Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO durch Verpflichtungsklage. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IX R 25/22)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO).

2. Die DSGVO ist auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Bearbeitung direkter Steuern durch ein Finanzamt anwendbar. Grundsätzlich sind alle in einer Steuerakte erfassten Informationen als personenbezogene Daten zu verstehen, weil sie über Ordnungsmerkmale (Steuernummer oder Steuerliche Identifikationsnummer) mit einer natürlichen Person unmittelbar oder mittelbar verknüpft werden können.

3. Die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO verankerten Betroffenenrechte verleihen dem Steuerpflichtigen bei Finanzbehörden, die große Mengen an Informationen verarbeiten, keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn das Auskunftsverlangen nicht nach Maßgabe des § 32c Abs. 2 AO spezifiziert und weder in gegenständlicher noch zeitlicher Hinsicht limitiert ist. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO, der inhaltlich nicht umfassender sein kann, als der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 2. Halbsatz DSGVO.

4. Die Soll-Vorgabe in § 32c Abs. 2 AO hat Bedeutung für die Wertung, ob etwa im Einzelfall ein unverhältnismäßiger Aufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b DSGVO vorliegt. Dabei ist der Aufwand der Finanzbehörde mit dem Leistungsinteresse der betroffenen Person an der Auskunft abzuwägen, wobei die Kriterien des Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DSGVO heranzuziehen sind und zudem zu berücksichtigen ist, welche Angaben nach § 32c Abs. 2 AO gemacht worden sind, um das Auffinden der begehrten Daten zu erleichtern. Dem Verantwortlichen ist ein umso höherer Aufwand zuzumuten, je wichtiger die Mitteilung für die betroffene Person zum wirksamen Gebrauch ihrer Rechte und je größer die Risiken der Datenverarbeitung für sie ausfallen.

5. Bei der Beurteilung des unverhältnismäßigen Aufwands sind auch die Interessen des Verantwortlichen zu berücksichtigen, wobei allein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Finanzbehörde für eine Ablehnung der Auskunftserteilung nicht den Ausschlag geben kann. Denn insbesondere begründet eine zusätzliche Arbeitsbelastung grundsätzlich keine Gefährdung der Aufgabenerfüllung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und Art. 23 Abs. 1 Buchst. h DSGVO.

6. Ein auf allumfassende Auskunft gerichteter Antrag des Steuerpflichtigen nach Art. 15 DSGVO, mit dem er insbesondere die kostenfreie Übersendung aller E-Mails, Grundsatzberichte, Vergleichsmitteilungen, Gelbzettel, Urteilssammlungen und jeder anderen Form von Unterlagen begehrt, die bei der Finanzverwaltung in Zusammenhang mit dem Steuerpflichtigen und seinen Firmen gespeichert sind, erfüllt die Voraussetzungen des § 32c Abs. 2 AO nicht. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt dem Steuerpflichtigen keinen Anspruch, Zugang zu ganzen Beständen ihn betreffender Verwaltungsdokumente zu erlangen. Eine anspruchserhaltende inhaltliche oder zeitliche Reduktion auf einen zulässigen Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft durch das Gericht kommt nicht in Betracht.

7. Die nationale Regelung des § 32c Abs. 2 AO ist durch die Regelungen der DSGVO gedeckt.

8. Die Frage, ob und in welchem Umfang datenschutzrechtliche Auskunftsrechte zugleich auch Rechte auf Zugang zu behördlichen Dokumenten gewähren, ist durch die EuGH-Rechtsprechung bereits eindeutig geklärt, sodass es insoweit einer Vorlage an den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) nicht bedarf.

 

Normenkette

VO (EU) 2016/679 Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1, Art. 12 Abs. 5 Sätze 1-2, Art. 13, 14 Abs. 5 S. 1 Buchst. b, Art. 15 Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 4, Art. 23 Abs. 1 Buchst. e, h; AO §§ 5, 32c Abs. 2, § 32d Abs. 1; FGO § 40 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 2; DSGVO Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1, Art. 12 Abs. 5 Sätze 1-2, Art. 13, 14 Abs. 5 S. 1 Buchst. b, Art. 15 Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 4, Art. 23 Abs. 1 Buchst. e, h

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den auf Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-GrundverordnungDSGVO –, ABl. L 119 vom 04.05.2016, 1) gestützten Antrag des Klägers auf kostenfreie Überlassung von Ablichtungen aller beim Beklagten gespeicherter Informationen betreffend des Klägers, der Firmen A sowie der B auf der Grundlage des § 32c Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu Recht abgele...

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