Die Klage gegen einen Steuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 EUR festgesetzt worden ist (sog. Nullbescheid), ist mangels Beschwer unzulässig, soweit nicht geltend gemacht wird, dass sich der Bescheid für den Kläger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern.

FG München v. 11.9.2023 – 7 K 403/20

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