Eine Teilwertabschreibung, die im Jahr vor der Organschaft unterlassen wurde, kann eine vororganschaftliche Mehrabführung zur Folge haben.

Für die Beurteilung, ob eine vororganschaftliche Mehrabführung vorliegt, darf eine fiktive Handelsbilanz mit der Steuerbilanz verglichen werden.

FG Hamburg v. 30.6.2022 – 6 K 40/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 27/22

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