Streitig ist, ob die im ErbStAnpG 2016 vorgesehene rückwirkende Anwendung verfassungswidrig ist. Das FG München entschied:

Ab dem 1.7.2016 ist bei der ErbSt keine Steuerpause unter dem Gesichtspunkt eingetreten, dass es der Gesetzgeber nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden. Die im ErbStAnpG 2016 angeordnete echte Rückwirkung in Bezug auf die neugefassten, verschärften Regelungen zum Übergang von Betriebsvermögen in § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG 2016 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Bereits der Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 24.6.2016 hat zu einer Zerstörung des Vertrauens auf das Fortbestehen der alten Rechtslage geführt. Allen Steuerpflichtigen musste seit dem 24.6.2016 klar sein, dass es Ziel des Gesetzgebers war, das ErbStAnpG 2016 zum 1.7.2016 einzuführen.

Die im Urteil des BVerfG v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, GmbHR 2015, 88 = GmbH-StB 2015, 26 (Schwetlik) enthaltene Fortgeltungsanordnung ist in dem Sinne auszulegen, dass das verfassungswidrige ErbStG 2009 über den 30.6.2016 hinaus bis zu einer tatsächlichen Neuregelung anzuwenden ist (Anschluss an BFH v. 6.5.2021 – II R 1/19, ErbStB 2021, 353 = BStBl. II 2022, 77; gegen FG Berlin-Bdb. v. 19.5.2021 – 14 K 14008/19, ErbStB 2021, 274 [Günther] = EFG 2021, 1486).

Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die Zeit vom 1.7.2016 bis zur Verkündung des ErbStAnpG 2016 ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen dahingehend zu ermöglichen, dass er entscheiden können sollte, ob seine Steuerfestsetzung nach dem alten oder nach dem neuen Recht zu erfolgen hat.

FG München v. 8.2.2023 – 4 K 2771/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 7/23

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