Eine per E-Mail erhobene Klage genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 1 FGO nicht. Die Klageerhebung mit einfacher E-Mail genügt auch nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 FGO oder § 52a Abs. 4 FGO und führt zu einer unzulässigen Klage.
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