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Wirksame Klageerhebung per E-Mail

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Auch wenn die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts auf der Homepage des Gerichts zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht ist, dass die Homepage zumindest derzeit nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze usw. an das Finanzgericht zu leiten, und dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Übersendung elektronischer Dokumente (i. S. d. § 52a FGO) noch nicht geschaffen seien, kann ein per E-Mail an diese Mailadresse übermittelter Datensatz, der im Anhang eine "unterzeichnete" Klageschrift im jpg-Format enthält, dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO genügen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall sandte der Steuerpflichtige eine E-Mail an das Finanzgericht, in deren Anhang sich mehrere Bilddateien im "jpg"-Format befanden, wovon eine die vom Steuerpflichtigen unterschriebene und sodann eingescannte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 enthielt. Die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts ist auf der Homepage des Finanzgerichts zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht, dass die Homepage - zumindest derzeit - nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze o. ä. an das Finanzgericht zu leiten. Hierzu seien die rechtlichen Voraussetzungen noch nicht geschaffen. Der Steuerpflichtige hat beantragt, seine Klage als zulässig zu erachten, da er der Auffassung ist, die Klageerhebung sei nicht per E-Mail erfolgt, da das Gericht im E-Mail-Anhang eine Kopie der handschriftlich unterschriebene Klage erhalten habe. Diese Form sei der Übertragung per Telefax gleichgestellt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Klage zulässig ist, der per E-Mail übermittelte Schriftsatz des Steuerpflichtigen dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO genügt und die Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO gewahrt wurde. Dabei bewirkte jedoch erst der vollständige Ausdruck des E-Mail-A...

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