Streitig ist, ob eine Fahrzeug- und Werkstattgrube sowie der besondere Belag für das Außengelände Betriebsvorrichtungen darstellen.

Keine Betriebsvorrichtung: Bei der Neuerrichtung einer für den Betrieb einer Kfz-Prüfstelle vorgesehenen Halle angelegte Vertiefungen des Hallenbodens für die Inspektion von Fahrzeugen und den Einbau einer Hebebühne sind als Gestaltungs- und Funktionsmerkmal der Bodenplatte den Gebäudebestandteilen und nicht den Betriebsvorrichtungen zuzuordnen.

Selbst wenn die Vorrichtungen als Betriebsvorrichtungen einzuordnen wären, wäre eine Mitvermietung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung des vermieteten Grundstückteils – und damit nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise nicht als begünstigungsschädlich – anzusehen (Anschluss an FG Münster v. 6.12.2018 – 8 K 3685/17 G, EFG 2019, 373).

FG Düsseldorf v. 26.6.2023 – 10 K 2800/20 G

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