Entscheidungsstichwort (Thema)

Schädliches Nebengeschäft bei erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nebengeschäfte, die nicht in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen, sind kürzungsschädlich i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG. Kürzungsunschädliche Nebengeschäfte liegen vor, wenn sie als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und –nutzung angesehen werden können.

2) Die unschädliche Nebentätigkeit muss nicht die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Alternativen wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung sein.

3) Die Nebentätigkeit ist nicht schon deshalb kürzungsschädlich, weil sie nicht als geringfügig angesehen werden kann.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2020; Aktenzeichen IV R 4/19)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung der sog. erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung für Grundstücksunternehmen (erweiterte Kürzung) nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der K. D. Unternehmensverwaltungs GmbH & Co. KG (im Folgenden: UV KG). Zum 31.12.2010, 24 Uhr, ist das Gesellschaftsvermögen der UV KG mit allen Aktiven und Passiven im Wege der Anwachsung auf die Klägerin übergegangen. Dem lagen folgende Vorgänge zugrunde: Ursprünglich waren an der UV KG B. T. und K.-Q. T. als Kommanditisten und die T. Unternehmensverwaltung und Geschäftsführung GmbH als nicht am Vermögen beteiligte Komplementärin beteiligt. Der Anteil von B. T. wurde mit Vertrag vom 08.09.2003 mit Wirkung zum 15.09.2003 auf K.-Q. T. übertragen. K.-Q. T. übertrug seinen Anteil am 10.12.2010 mit Wirkung zum 31.12.2010 auf die Klägerin; die Komplementärin schied aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses zum 31.12.2010, 24.00 Uhr, aus der UV KG aus. Gegenüber dem Handelsregister wurde die Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Anwachsung angezeigt (UR-Nr. …/10 des Notars J. zu E.). Die Auflösung der UV KG wurde am 25.01.2011 im Handelsregister eingetragen, wobei B. T. mit einer Kommanditeinlage von 0 EUR bis zu einer Handelsregisterberichtigung am 12.07.2016 als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen blieb.

Zum Vermögen der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin gehörten im Streitzeitraum verschiedene Grundstücke, die an Dritte vermietet werden. Außer dieser Vermietungstätigkeit und der nachfolgend dargestellten Tätigkeit übten und üben die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin keine anderen Tätigkeiten aus.

Im Streitfall geht es um die Überlassung des Grundbesitzes C. in E. (Grundbuch von E., Gemarkung P., Flur 1, Flurstück 0001) sowie eines Teils des Nachbargrundstücks C.-straße …./X.weg (Flurstück 0002). Die Klägerin war im Streitzeitraum Eigentümerin beider Flurstücke. Beide Grundstücke waren im Streitzeitraum mit einem zugunsten der Klägerin bestellten Erbbaurecht belastet. Die Erbbaurechte waren ihrerseits mit Untererbbaurechten belastet.

Auf dem Flurstück 0002 befinden sich Hallengebäude, die zu einem kleineren Teil von den Nutzern der Gebäude auf dem Flurstück 0001 und zum größeren Teil von den Nutzern des angrenzenden Flurstücks 0003 (C.-straße 3) genutzt werden.

Ursprünglich war Untererbbauberechtigter aller drei Grundstücke die (bis 2006 anders firmierende) Y. GmbH & Co. Vermögensverwaltungs KG (im Folgenden: Y. KG). An dieser war die UV KG als Kommanditistin beteiligt.

Mit Auseinandersetzungsvertrag vom 31.07.2003 (UR-Nr. …/03 des Notar Hans-Q. J. zu E.) wurde die UV KG Untererbbauberechtigte des Flurstücks 0001. Die Eintragung in der Untererbbaurechtsgrundbuch erfolgte am 31.12.2004. Die Y. KG blieb Untererbbauberechtigte der Flurstücke 0002 und 0003.

Am 19.07.2016 wurde die Klägerin als Untererbbauberechtigte des Flurstücks 0001 in das Grundbuch eingetragen. In Spalte 4 heißt es dazu: „Auf Grund Anwachsung gemäß Eintragung im Handelsregister vom 25.01.2011 und 12.07.2016 (Amtsgericht J1., HRA …)”. Im Handelsregister des Amtsgerichts J1. war die UV KG eingetragen. Am 25.01.2011 wurde die Klägerin im Wege der Sonderrechtsnachfolge als Kommanditist unter Ausscheiden von K1.-Q. T. eingetragen. Am 12.07.2016 wurde „wegen unvollständiger Eintragung […] berichtigend ergänzend” das Ausscheiden von B. T., die – wie oben dargestellt – noch in der Zeit nach ihrem Ausscheiden mit einer Kommanditeinlage von 0 EUR eingetragen war.

Hinsichtlich des Flurstücks 0002 ist eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Untererbbauberechtigten des Flurstücks 0001 aufgrund der Bewilligung vom 31.07.2003 bestellt und eingetragen. Diese bestand für eine Teilfläche aus einem ausschließlichen Geh- und Fahrtrecht auf einer Breite von ca. acht Metern (insgesamt ca. 536 Quadratmeter) und einem nicht-ausschließlichen Geh- und Fahrtrecht auf einer weiteren Fläche.

Im Vertrag vom 31.07.2003 wurde neben der dinglichen Bestellung der Geh- und Fahrtrechte eine schuldrechtliche Abrede getroffen. Dazu wurde ausgeführt, auf dem Grundstücksteil, auf den sich das Geh- und Fahrtrecht erstrecke, be...

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