Reicht ein Berufsträger, der (zumindest auch) als Rechtsanwalt zugelassen ist, ab dem 1.1.2022 einen bestimmenden Schriftsatz bei einem FG ein, ist dieser formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht wird und Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht sind.

FG Rheinland-Pfalz v. 6.10.2022 – 4 K 1341/22, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 44/22

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