Es bestehen ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, soweit sie nach dem 31.12.2018 entstanden sind, weil insoweit die Höhe des darin enthaltenen Zinsanteils zweifelhaft ist.

An der Rechtmäßigkeit der vor dem 1.1.2019 verwirkten Säumniszuschläge bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel.

FG Münster v. 11.1.2022 – 12 V 1805/21, Beschwerde zugelassen, Az. des BFH: V B 4/22

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