A veräußerte seinen Anteil an der D-Sp.z.o.o. (Kapitalgesellschaft polnischen Rechts). Das FA ermittelte einen Gewinn nach § 17 EStG. Streitig ist,

  • ob der Veräußerungsgewinn in Deutschland steuerpflichtig ist. Es sei nicht auszuschließen, dass das Aktivvermögen der polnischen Sp.z.o.o. überwiegend aus unbeweglichem Vermögen bestehe, insbesondere im Hinblick auf Grundstücke, technische Anlagen und den Firmenwert, so dass Art. 13 Abs. 2 des DBA Polen anzuwenden sein könne. Insoweit seien auch nicht die Buchwerte, sondern die wohl erheblich höheren Verkehrswerte zugrunde zu legen;
  • ob die in Polen angefallene Steuer auf die inländische ESt anzurechnen ist.

Das FG entschied, dass aus der Differenz zwischen dem Wert der Summe der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem erzielten Verkaufspreis für die Gesellschaftsanteile nicht zwingend folgt, dass ein Firmenwert existiert. Dies gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige selbst vorträgt, dass für die Gesellschaftsanteile ein deutlicher Aufschlag, d.h. ein überhöhter Kaufpreis, gezahlt worden ist, auch ein Sachverständiger nur überschlägig einen Firmenwert ermitteln konnte und damit die Höhe eines Firmenwertes letztlich spekulativ ist.

Verbleibende Zweifel bzgl. der Frage, ob unter Berücksichtigung eines Firmenwerts das Aktivvermögen einer ausländischen Gesellschaft überwiegend unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen i.S.d. Art. 13 Abs. 2 DBA Polen besteht, gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Da Deutschland nach Art. 13 Abs. 5 DBA Polen das alleinige Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Anteilsveräußerung hat, kommt eine Anrechnung der in Polen gezahlten Steuer nach Art. 24 Abs. 1 DBA Polen nicht in Betracht.

FG Münster v. 20.10.2022 – 1 K 60/18 E

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