(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die polnische Steuer angerechnet, die nach polnischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:
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c) |
Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Polen ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). |
(2) Bei einer in der Republik Polen ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
b) |
1Bezieht eine in der Republik Polen ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet die Republik Polen auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht. 2Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. |
(3) Statt des Absatzes 1 Buchstabe a oder des Absatzes 2 Buchstabe a gelten der Absatz 1 Buchstabe b oder der Absatz 2 Buchstabe b,
a) |
wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und diese Meinungsverschiedenheit sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser Meinungsverschiedenheit die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden oder |
b) |
... |
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