Nach dem tatsächlichen Vorhandensein der Eingliederungsmerkmale und nicht nach der Rechtsauffassung der am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten beurteilt sich die Frage der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Nicht ausreichend für eine organisatorische Eingliederung ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung, dass der Organträger bei der Organgesellschaft lediglich eine von seinem Willen abweichende Willensbildung ausschließen kann, da ein derartiges Vetorecht es dem Organträger nicht ermöglicht, die Aufgabe des "Steuereinnehmers" für die Organgesellschaft zu erfüllen.

FG Münster v. 25.11.2021 – 5 K 3819/18 U, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 36/21

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