Kommentar

Seine Aussagen zu den Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft hat das BMF mit Schreiben vom 5.5.2014 angepasst. Außerdem nimmt die Verwaltung darin zur EuGH-Rechtsprechung bezüglich der Eingliederung nichtunternehmerisch tätiger juristischer Personen in einen Organkreis Stellung.

Juristische Personen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG unselbstständiger Bestandteil eines anderen Unternehmens, wenn sie finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist nur der Organträger Unternehmer – mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Umsätze innerhalb des einheitlichen Unternehmens sind als Innenumsätze nicht steuerbar.

Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft hat. Von einer organisatorischen Eingliederung wird ausgegangen, wenn der Organträger jederzeit in der Lage ist, seinen Willen auch im täglichen Geschäft bei der Organgesellschaft durchzusetzen. Wirtschaftliche Eingliederung setzt eine wirtschaftliche Verflechtung voraus. Die Teile des Organkreises müssen sich wirtschaftlich fördern und ergänzen, wobei dies mehr als nur unwesentliche entgeltliche Leistungsaustauschverhältnisse voraussetzt.

Die Finanzverwaltung hatte sich schon in den letzten Jahren intensiver mit den Voraussetzungen der Organschaft auseinander setzten müssen. Insbesondere hatte sie mit Schreiben vom 7.3.2013[1] die Voraussetzungen für die organisatorische Eingliederung bei der Organschaft neu geregelt. Dabei wurde festgestellt, dass für die organisatorische Eingliederung eine personelle Verflechtung zwischen dem Organträger und der Geschäftsleitung der Organgesellschaft bestehen muss und jederzeit sicherzustellen ist, dass der Organträger seinen Willen auch im Tagesgeschäft bei der Organgesellschaft durchsetzen kann.

Im Mittelpunkt dieses Schreibens stand die organisatorische Beherrschung der Organgesellschaft, wenn in deren Geschäftsleitung sog. Fremdgeschäftsführer tätig sind. In diesen Fällen muss unterschieden werden, ob in der Geschäftsleitung der Organgesellschaft Gesamt- oder Einzelgeschäftsführungsbefugnis gilt. Bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis oder bei Stimmenmehrheit der Fremdgeschäftsführer bei Gesamtgeschäftsführungsbefugnis muss durch weitere, institutionell abgesicherte Maßnahmen sichergestellt werden, dass keine Handlungen gegen den Willen des Organträgers umgesetzt werden können. Außerdem hatte die Finanzverwaltung geregelt, dass die organisatorische Eingliederung auch über leitende Mitarbeiter des Organträgers hergestellt werden kann.

Hinweis: Zur Anpassung an diese Voraussetzungen hatte die Finanzverwaltung ursprünglich eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013 gewährt, diese dann aber noch bis Ende 2014 verlängert[2].

Der BFH hatte zwischenzeitlich zur organisatorischen Eingliederung festgestellt, dass es für die organisatorische Eingliederung nicht ausreichend ist, wenn die Muttergesellschaft lediglich sicherstellt, dass eine vom Willen abweichende Willensbildung bei der Tochtergesellschaft nicht stattfindet. Vielmehr muss sie in der Lage sein, ihren Willen bei der Organgesellschaft durchzusetzen[3].

Ein weiteres Problem ergibt sich bei mehrstufigen Organschaftsstrukturen. Während früher national davon ausgegangen wurde, dass auch eine nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft, die als Zwischengesellschaft eingeschaltet wurde, um Anteile an Enkelgesellschaften zu halten, mit in das einheitliche Unternehmen einbezogen wurde, hatte die Finanzverwaltung als Folge der Holdingrechtsprechung des EuGH festgestellt, dass eine Einbeziehung in das einheitliche Unternehmen nicht möglich sei[4]. Nachdem allerdings der EuGH entschieden hatte, dass ein Mitgliedstaat nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben verstößt, wenn eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person in einen Organkreis mit einbezogen wird[5], war unklar, ob die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung beibehalten würde oder nicht.

Das BMF-Schreiben v. 5.5.2014

Die Finanzverwaltung geht auf 3 strittige Fragen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft ein.

Bei der organisatorischen Eingliederung hatte das BMF bisher für die personelle Verflechtung zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft bzw. den Organgesellschaften darauf abgestellt, dass Personen aus der Geschäftsleitung des Organträgers oder leitende Mitarbeiter des Organträgers in der Geschäftsleitung/Vorstand der Organgesellschaft tätig sein müssen. Die Finanzverwaltung verzichtet jetzt auf das Merkmal "leitender" Mitarbeiter, sodass über jeden vom Organträger in die Geschäftsleitung der Organgesellschaft entsandten Mitarbeiter die Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung hergestellt werden können.

Hinweis: Die Finanzverwaltung begründet dies zutreffend damit, dass der Organträger nicht nur auf leitende Mitarbeiter, sondern auch auf jeden anderen Mitarbeiter sein...

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