Wenn der Steuerpflichtige in seiner SchenkSt-Erklärung wirksam und unwiderruflich zur optionalen Vollverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG optiert hat, kann die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1-9 ErbStG nicht gewährt werden.

Die unwiderrufliche Erklärung des Erwerbers, die optionale Vollverschonung in Anspruch zu nehmen, bewirkt, dass ein "Rückfall" zur Regelverschonung nicht möglich ist (Anschluss an BFH v. 26.7.2022 – II R 25/20, GmbHR 2023, 93 = ErbStB 2022, 353 (Kirschstein) = BFH/NV 2022, 1371).

FG Münster v. 27.10.2022 – 3 K 3624/20 Erb, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 19/23

Beraterhinweis Der BFH hat zu klären, ob im Fall einer durch den Steuerpflichtigen beantragten Optionsverschonung ein "Rückfall" auf die Regelverschonung möglich ist, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen der Optionsverschonung letztlich nicht erfüllt werden können.

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