Die Abwasserbeseitigung als hoheitliche Pflichtaufgabe der öffentlichen Hand erfüllt materiell die Gemeinnützigkeitskriterien einer Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO) sowie des Natur- und Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO). Der Staat und seine Untergliederungen erfüllen im hoheitlichen Bereich zwangsläufig die subjektiven Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit. Ob die Trinkwasserversorgung eine gemeinnützige Tätigkeit darstellt, bleibt offen.

§ 3 Nr. 26a EStG: Selbst, wenn eine GmbH teilweise eine gemeinnützige Tätigkeit (Abwasserentsorgung) und teilweise eine nicht gemeinnützige Tätigkeit (Trinkwasserversorgung) ausüben sollte, ist die Aufwandsentschädigung vollständig und nicht nur teilweise nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei, sofern die GmbH überwiegend gemeinnützig tätig ist (im Streitfall: 60 % der Umsatzerlöse der GmbH aus der Abwasserentsorgung).

FG Berlin-Bdb. v. 12.11.2020 – 9 K 9167/17, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 9/21

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