Ermessensausübung: Im Fall der Haftungsinanspruchnahme des gesellschaftsrechtlichen GF aus § 69 AO, der sich auf schlechte Vermögensverhältnisse beruft, ist die rechtmäßige Ausübung des Auswahlermessens ernsthaft zweifelhaft, wenn auch eine Haftung gegen einen faktischen GF in Betracht zu ziehen ist, dies aber von der Finanzbehörde nicht näher erwogen wurde. Ermessensfehlerhaft ist es zudem, wenn die Finanzbehörde in diesem Fall geltend macht, dass der faktische GF schlechte Vermögensverhältnisse aufweist, zugleich aber die schlechten Vermögensverhältnisses des gesellschaftsrechtlichen GF nicht zum Anlass genommen hat, von dessen Inanspruchnahme abzusehen.

Auslegung: Ein "wegen Bescheid über Umsatzsteuer" erhobener AdV-Antrag, der mit Einwendungen gegen die Haftungsinanspruchnahme erhoben wurde, ist in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des gegen den Antragsteller erlassenen Haftungsbescheids wegen Umsatzsteuer auszulegen.

Hess. FG v. 23.2.2022 – 6 V 1556/21, rkr.

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