Streitig ist, ob der Klägerin (Sociéte Anonyme (S.A., vergleichbar einer deutschen Aktiengesellschaft) mit Sitz in Luxemburg) die begehrte KapErtrSt-Erstattung im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen, die sie während der gesellschaftsrechtlichen Abwicklung ihrer Tochtergesellschaft erhalten hat, auf der Grundlage von § 50d Abs. 1 EStG i.V.m. § 43b Abs. 1 EStG zusteht.

Der Begriff "anlässlich" der Liquidation in § 43b Abs. 1 S. 4 EStG ist nicht auf Gewinnausschüttungen auszudehnen, die – in Abgrenzung zu Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG (wie z.B. Abwicklungs- bzw. Liquidationserlöse) – durch ihren Bezug zu einem Zeitraum vor der Auflösung der Gesellschaft unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG subsumiert werden.

Die enge Auslegung kann sowohl mit der Gesetzesentstehung in Einklang gebracht werden, als auch mit Sinn und Zweck der Steuererstattung auf der Grundlage der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU.

FG Köln v. 26.10.2022 – 2 K 2446/19, NZB eingelegt, Az. des BFH: VIII B 145/22

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