Die im Urteil des BFH v. 11.7.2017 – IX R 36/15, GmbHR 2017, 1214 = GmbH-StB 2017, 334 (Trossen) = BStBl. II 2019, 208 angeordnete Weitergeltung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen als nachträgliche AK i.R.d. Auflösungsverlustes nach § 17 EStG stellt lediglich eine Option dar, zu deren Inanspruchnahme – anstelle der wegen der Nichtanwendung des Teileinkünfteverfahrens ggf. steuerlich günstigeren Berücksichtigung des Forderungsausfalls als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen – der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist.

Auch Gesellschafterdarlehen erfüllen den Begriff der sonstigen Kapitalforderung jeder Art i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, so dass deren endgültiger Ausfall – vorbehaltlich der Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht – zu einem mit der Veräußerung einer Kapitalforderung gleichzustellenden Verlust i.S.d. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG führen kann.

FG Düsseldorf v. 19.1.2023 – 14 K 1638/20 E, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 12/23

Beraterhinweis In der Revision ist zu klären, ob die typisierende Weitergeltungsanordnung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eröffnet: Berücksichtigung von Forderungsverlusten als nachträgliche AK der Beteiligung (§ 17 EStG) oder als Forderungsverluste nach § 20 EStG.

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