Rechtsanwalt R erhob im Jahr 2022 mittels Telefax Klage gegen den KSt-Bescheid 2018 seiner Mandantin. Streitig ist, ob diese Klage zulässig war. Das FG entschied:

  • Die Erhebung einer Klage mittels Telefax genügt nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument i.S.d. § 52a FGO.
  • Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss keine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs beinhalten.
  • Die einer Einspruchsentscheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht – mit der Folge der Verlängerung der Klagefrist auf ein Jahr – unrichtig, wenn sie zur Form der einzulegenden Klage ausführt, dass diese "schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären ist" und sich für die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung sowie für die verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente auf einen Hinweis auf §§ 52a, 52d FGO beschränkt.

FG Düsseldorf v. 23.11.2022 – 7 K 504/22 K, rkr.

Beraterhinweis Die Einreichung einer Klageschrift als elektronisches Dokument ist wegen des ab 1.1.2022 in Kraft getretenen § 52d FGO für den dort genannten Personenkreis – wie etwa Rechtsanwälte – zwingend.

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