Die Höhe der Säumniszuschläge begegnet jedenfalls für VZ bis einschließlich 2018 keinen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit mit der Norm des § 240 AO auch Zinsvorteile des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden sollen.

FG Münster v. 12.10.2021 – 12 V 901/20 AO, rkr.

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