Aufgrund des vorrangigen Zwecks der Säumniszuschläge als Druckmittel stellen verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der im Gesetz angeordneten Zinshöhe nicht zugleich die grundsätzliche Vereinbarkeit der in § 240 AO angeordneten Höhe der Säumniszuschläge in Frage.

Allerdings begegnet § 240 AO dann verfassungsrechtlichen Zweifeln, wenn die Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen teilweise zu erlassen sind, da dann die (nicht erlassenen) Säumniszuschläge sowohl ihrem verbleibenden Zweck nach (Abschöpfung des Nutzungsvorteils) als auch der Höhe nach mit einer Verzinsung vergleichbar sind.

FG Münster v. 16.3.2021 – 12 V 16/21 AO

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge