Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass einer GmbH ein Vorsteuerabzug aus Leistungen nicht zusteht, die nach summarischer Prüfung unmittelbar ihrem objektiven Inhalt nach den privaten Interessen ihres GF und dessen Ehefrau (Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.) dienen und mit denen diesen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden sind.

FG Baden-Württemberg v. 8.2.2022 – 12 V 2329/20

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