rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung. kein Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus Leistungen, die den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass einer Kapitalgesellschaft ein Vorsteuerabzug aus Leistungen nicht zusteht, die nach summarischer Prüfung unmittelbar ihrem objektiven Inhalt nach den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau (Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.) dienen und mit denen diesen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden sind.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung für 2015.

Die Antragstellerin, eine GmbH zunächst mit Sitz in A und ab XX. 2016 in B, war im Streitjahr 2015 unter der Firma AA GmbH auf dem Gebiet der […] unternehmerisch tätig. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin war im Streitjahr CC. Im Jahr 2017 erwarb die Ehefrau des Geschäftsführers Frau BC im Rahmen einer Kapitalerhöhung einen Anteil in Höhe von 18,75 v.H. Zudem wurde die Antragstellerin in DD GmbH umbenannt. Geschäftsführer der Antragstellerin ist Herr CC. Frau BC ist bei der Antragstellerin geringfügig beschäftigt.

Frau BC ist Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks …str. X in B. Im Streitjahr 2015 vermietete sie an die Antragstellerin folgende Teile der Wohnung:

„das Arbeitszimmer im Norden des 1. Stocks, die beiden Garagenstellplätze.”

Laut Mietvertrag waren für die Antragstellerin „mit benutzbar”:

„die sanitären Einrichtungen, die Mülltonnen,

die Küche im Erdgeschoss für Obst- und Getränkezubereitung für die Mitarbeiter der GmbH”.

Der Mietzins betrug XXX Euro. Umsatzsteuer wurde nicht berechnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 10. Januar 2013 Bezug genommen. Im Jahr 2015 wurden umfangreiche Sanierungsarbeiten an dem Gebäude vorgenommen. So wurde eine Lüftungsanlage, Rollläden und Dachfenster eingebaut. Zudem wurde das Gebäude mit umfangreicher Haustechnik ausgerüstet (Elektroinstallationen inklusive Photovoltaikanlage). Als Auftraggeber trat die Antragstellerin auf. Diese beglich auch die Rechnungen. Eine Abrechnung der Antragstellerin gegenüber der Eigentümerin oder dem Geschäftsführer erfolgte nach Aktenlage nicht. Gegenüber dem damals zuständigen Finanzamt A trug die Antragstellerin vor, es handele sich um ein Prototypenhaus, das von der Ehefrau des Geschäftsführers zwar privat genutzt werde, aber in erster Linie Demonstrationszwecken gegenüber potentiellen Kunden diene. Seit 2016 wird das Gebäude vom Geschäftsführer und dessen Ehefrau zu Wohnzwecken genutzt.

Am 29. November 2016 reichte die Antragstellerin eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 ein und meldete – unter Berücksichtigung der bereits im Jahr 2009 gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gestatteten Berechnung nach vereinnahmten Entgelten – Umsatzsteuer in Höhe von ./. X.XXX,XX Euro an. Dabei legte sie Umsätze in Höhe XXX.XXX Euro und Vorsteuerbeträge in Höhe von XX.XXX,XX Euro zugrunde. Am 26. April 2017 ging beim Antragsgegner eine weitere Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 ein. Unter Berücksichtigung von regelbesteuerten Umsätzen in Höhe von XXX.XXX Euro und Vorsteuerbeträgen in Höhe von XX.XXX,XX Euro meldete die Antragstellerin nunmehr Umsatzsteuer in Höhe von ./. X.XXX,XX Euro an. Dem stimmte der Antragsgegner zunächst zu.

Im Jahr 2018 fand bei der Antragstellerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung u.a. für das Streitjahr statt. Dabei gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von XX.XXX,XX Euro zu streichen seien. Hierbei handelte es sich um Vorsteuern aus Rechnungen für Einbauten im Gebäude der Ehefrau des Geschäftsführers der Antragstellerin (Lüftung, Rollläden, Elektroinstallation, Einbau Netzwerk, Einbau Module). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 26. Juni 2018 Bezug genommen.

Noch während der Prüfung reichte die Antragstellerin am 18. März 2018 eine weitere Umsatzsteuererklärung für 2015 ein, in der sie Umsatzsteuer in Höhe von ./. X.XXX,XX Euro anmeldete. Dabei berücksichtigte sie regelbesteuerte Umsätze in Höhe von XX.XXX Euro, unentgeltliche Wertabgaben in Höhe von X.XXX Euro für die private Kfz-Nutzung und Vorsteuerbeträge in Höhe von XX.XXX,XX Euro. Dem stimmte der Antragsgegner nicht zu sondern erließ am 23. Juli 2018 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2015. Darin setzte der Antragsgegner unter Berücksichtigung der erklärten Umsätze in Höhe von XX.XXX Euro, unentgeltlichen Wertabgaben in Höhe von X.XXX Euro und Vorsteuerbeträgen in Höhe von XX.XXX,XX Euro Umsatzsteuer für 2015 in Höhe von X.XXX,XX Euro fest.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin vertreten durch ihr...

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