Leistungen für private Interessen des Geschäftsführers

Das FG Baden-Württemberg hat klargestellt, dass kein Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus Leistungen für private Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau gewährt wird.

Sanierungsleistungen für private Interessen des Geschäftsführers

Das FG Baden-Württemberg befasste sich mit dem Fall einer GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr C. Seine Ehefrau ist bei der GmbH geringfügig beschäftigt und Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, welches sie teilweise an die GmbH vermietet hat. Die Miete erfolgte ohne die Berechnung von Umsatzsteuer. An dem Gebäude wurde in 2015 umfangreiche Sanierungsarbeiten vorgenommen. Auftraggeber war die GmbH. Sie beglich auch die Rechnungen. Eine Abrechnung gegenüber der Ehefrau oder dem Geschäftsführer erfolgte nicht.

Kein Vorsteuerabzug

Das Gebäude wird seit 2016 von den Eheleuten zu Wohnzwecken genutzt. Die GmbH argumentierte, es handele sich um ein Prototypenhaus, das insbesondere Demonstrationszwecken diene. Das Finanzamt gewährte jedoch keinen Vorsteuerabzug. Auch das FG lehnte den Vorsteuerabzug ab.

FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 8.2.2022, 12 V 2329/20, veröffentlicht am 26.8.2022

Schlagworte zum Thema:  Vorsteuerabzug, Sanierung