Hat der alleinige Gesellschafter-GF (GGF) "seiner" GmbH ein Darlehen gegeben, weil die GmbH aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage eine entsprechende Fremdfinanzierung nicht erhalten hätte, liegt ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes, eigenkapitalersetzendes Darlehen vor. Der Gesellschafter hat dann der GmbH das Darlehen nicht gewährt, um Erträge aus Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erzielen, sondern die Mittelzuführung sollte der Erzielung von Beteiligungserträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dienen.

Hat der GGF selbst zur Finanzierung des der GmbH gewährten Darlehens einen Kredit aufgenommen, scheidet nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem VZ 2009 ein Abzug der für den Kredit bezahlten Zinsen als Werbungskosten des GGF bei den Beteiligungserträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, wenn der durch einen steuerlichen Berater fachkundig vertretene GGF nicht spätestens bei der erstmaligen Abgabe der Steuererklärungen Anträge nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt hat. Insoweit ist unerheblich, dass die geltend gemachten Schuldzinsen in den ESt-Bescheiden für die Jahre vor 2009 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalforderungen berücksichtigt worden sind.

FG Bremen v. 6.5.2021 – 1 K 140/20

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