rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen für einen vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH zur Refinanzierung eines der GmbH gewährten eigenkapitalersetzenden Darlehens aufgenommenen Kredit nach Einführung der Abgeltungsteuer ohne eine Antragstellung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht mehr als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ein Darlehen gegeben, weil die GmbH aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage eine entsprechende Fremdfinanzierung nicht erhalten hätte, liegt ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes, eigenkapitalersetzendes Darlehen vor; der Gesellschafter hat dann der GmbH das Darlehen nicht gewährt, um Erträge aus Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erzielen, sondern die Mittelzuführung sollte der Erzielung von Beteiligungserträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dienen.

2. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst zur Finanzierung des der GmbH gewährten Darlehens einen Kredit aufgenommen, scheidet nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ein Abzug der für den Kredit bezahlten Zinsen als Werbungskosten des Gesellschaftergeschäftsführers bei den Beteiligungserträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, wenn der durch einen steuerlichen Berater fachkundig vertretene Gesellschafter-Geschäftsführer nicht spätestens bei der erstmaligen Abgabe der Steuererklärungen für die Streitjahre Anträge nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt hat; insoweit ist unerheblich, dass die geltend gemachten Schuldzinsen in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre vor 2009 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalforderungen berücksichtigt worden sind.

 

Normenkette

EStG 2009 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7, Abs. 9, § 32d Abs. 2 Nr. 3 Sätze 2, 4

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der … (GmbH). Der Unternehmensgegenstand der GmbH besteht in der Veranstaltung von „…”.

Der Kläger schloss am 15. Juni 2005 und am 20. Juni 2005 mit der GmbH Darlehensverträge über die Gewährung verzinslicher Darlehen an die GmbH in Höhe von jeweils … EUR zu einem Zinssatz von 4,72%. Zur Tilgung ist in den Verträgen unter Nr. 3 bestimmt:

„Das Darlehen ist in monatlichen Raten von … EUR zurückzuzahlen. Zahlungen des Darlehensnehmers werden zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet.

Alternativ

Das Darlehen ist, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens nach Ablauf der Laufzeit einschließlich Kosten und Zinsen zurückzuzahlen. Der Darlehensnehmer ist berechtigt, vorfristig Zahlungen zu leisten, die auf etwaige Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet werden.”

Unter Nr. 5 Schlussbestimmungen ist bestimmt:

„Dieser Vertrag gibt die vollständige Vereinbarung der Vertragsparteien wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen vom Schriftformerfordernis.”

Die GmbH leistete weder Zins- noch Tilgungszahlungen an den Kläger.

In seinen Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 vom … machte der Kläger Bankzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. In einem Begleitschreiben führten seine steuerlichen Berater dazu aus, dass er die Darlehen, die er bei der … aufgenommen habe, an die GmbH weitergereicht habe. Hinsichtlich der Darlehenskonditionen sei vereinbart worden, dass Zinsen aufschiebend bedingt erst dann entstünden, wenn die Ertrags- und Liquiditätslage der GmbH dies zulasse. Insbesondere in Zeiten eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages solle die Gesellschaft nicht zusätzlich durch Darlehenszinsen gegenüber Gesellschaftern belastet werden. Sobald sich die GmbH wirtschaftlich erholt habe, seien die Zinsen gegenüber dem Gesellschafter einzubuchen und bei diesem auch erst dann im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Am 1. November 2016 gewährte der Kläger der GmbH ein weiteres Darlehen in Höhe von … EUR.

In den Steuerbescheiden für die Jahre 2006 bis 2008 wurden die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt.

Der Kläger gab in seinen Steuererklärungen für die Streitjahre, bei denen er steuerlich fachkundig beraten wurde, Bankzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an:

Jahr

EUR

2009

2010

2011

2012

2014

2015

2016

Die Zinsen wurden in der Anlage KAP in Zeile 25 als „Laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen” angegeben. In Zeile 27 „Ich beantrage für die Einkünfte lt. Zeile 26 die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer” wurde keine 1 für „1 = Ja” eingetragen.

In seiner Einkommenste...

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