Eigene Gesellschaftsanteile, die eine GmbH als grundbesitzende Gesellschaft oder Zwischengesellschaft hält, bleiben bei der Berechnung der Quote für die Anteilsvereinigung außer Betracht.

FG Münster v. 19.5.2022 – 8 K 2516/20 GrE, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 24/22

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