Zusammenlegung von Kirchengemeinden kann Grunderwerbsteuer auslösen
Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung
Vor dem FG Münster klagte eine katholische Kirchengemeinde. Die Gemeinde entstand im Jahr 2007, indem mehrere andere Kirchengemeinden zusammengelegt wurden mittels geschäftlicher Urkunde. Zwei der Gemeinden waren die einzigen Gesellschafter einer GmbH, die Grundbesitz hielt. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, da es von einer Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG ausging. Das FG Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
FG Münster, Urteil v. 17.6.2021, 8 K 364/21 GrE, veröffentlicht am 15.7.2021
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