Streitig ist, ob Aufwendungen einer GmbH & Co. KG, die im Zusammenhang mit der Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus zugunsten einzelner Kommanditisten eingeräumter Grundschulden anfielen, Betriebsausgaben sind.

Das FG entschied: Wenn ein betriebliches Grundstück einer GmbH & Co. KG durch zugunsten eines oder mehrerer Kommanditisten eingeräumte Grundschulden zur Absicherung des Erwerbs der Kommanditanteile belastet wird, können die zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aufgewandten Kosten nicht als Betriebsausgaben der KG anerkannt werden, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch den Betrieb der Personengesellschaft, sondern durch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Gesellschafters veranlasst war.

Eine Abweichung von dem zwischen fremden Dritten Üblichen indiziert in diesem Zusammenhang eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.

Es ist zwischen fremden Dritten üblich, eine verschriftlichte Konkretisierung der Konditionen vorzunehmen, zu welchen die Gesellschaft die Grundschulden einräumt. Dies gilt etwa für den Schuldendienst oder die Beendigung der Sicherheiteneinräumung.

FG Münster v. 24.11.2023 – 4 K 2336/16 F

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