Veräußerung Kommanditanteil und atypische Unterbeteiligung

Das FG Münster hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils nur teilweise gewerbesteuerpflichtig ist.

Atypische Unterbeteiligung bei einem Familienunternehmen

Vor dem FG Münster klagte ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. In dem Unternehmen ist es aufgrund besonderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen üblich, einzelnen Familienmitgliedern, die selbst nicht Kommanditisten sind, Unterbeteiligungen an Kommanditanteilen einzuräumen. Steuerlich sind diese als Mitunternehmer anzusehen (sog. atypische Unterbeteiligungen).

Veräußerung eines Kommanditanteils

Einer der Kommanditisten veräußerte im Streitjahr 2014 seinen gesamten Kommanditanteil ausdrücklich ohne Mitübertragung der hieran zugunsten einer Erbengemeinschaft bestehenden Unterbeteiligung in Höhe von ca. 1/3 des Kommanditanteils. In dieser Zeit war ein Schiedsverfahren anhängig, in dem sich der Kommanditist und die Erbengemeinschaft zunächst über die Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung der Unterbeteiligung gestritten hatten. Eine Einigung wurde erzielt, die aufgrund weiterer vertraglicher Regelungen auch die Höhe des Kaufpreises für den Kommanditanteil beeinflusste. Strittig war die steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns.

Gewerbesteuerliche Folgen

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der komplette Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Das FG Münster hat jedoch der Klage hiergegen teilweise stattgegeben. Das Gericht entschied, dass der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Gewerbesteuer unterliegt, als er auf den mit der Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteil entfällt. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 26/22 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 15.9.2022, 1 K 2751/20 G, veröffentlicht mit dem November-Newsletter des FG Münster

Schlagworte zum Thema:  Kommanditist, Veräußerungsgewinn, Gewerbesteuer