a) Kein Vorsteuerabzug einer GmbH aus Leistungen, die den privaten Interessen ihres GF dienen

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass einer GmbH ein Vorsteuerabzug aus Leistungen nicht zusteht, die nach summarischer Prüfung unmittelbar ihrem objektiven Inhalt nach den privaten Interessen ihres GF und dessen Ehefrau (Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.) dienen und mit denen diesen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden sind.

FG Baden-Württemberg v. 8.2.2022 – 12 V 2329/20

b) Vorsteuerabzug aufgrund von als Insolvenzverwalter an die Schuldnerin erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Verwertung der Insolvenzmasse

Für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Insolvenzverwalters kommt es darauf an, ob der Insolvenzverwalter

  • den Betrieb des insolventen Unternehmens fortführt oder
  • die Insolvenzmasse der Schuldnerin verwaltet, verwertet und verteilt und damit sein Handeln der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dient.

Führt der Insolvenzverwalter Lieferungen und sonstige Leistungen mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse aus, erbringt er keine Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübten Tätigkeit bzw. den dabei ausgeführten Umsätzen, die vorrangig darauf abzielt, das Unternehmen des Insolvenzschuldners zu erhalten.

Dienen die Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger, erbringt er gegenüber dem Insolvenzschuldner eine einheitliche Leistung in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Der Leistungsbezug des Insolvenzschuldners dient damit der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübten Tätigkeit.

Anteilige Versagung des Vorsteuerabzugs aus Verwertungshandlungen: Der Vorsteuerabzug aufgrund der Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters ist gem. § 15 Abs. 4 UStG anteilig zu versagen, soweit die Leistungen des Insolvenzverwalters in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit angemeldeten Forderungen stehen, die mit steuerbefreiten Tätigkeiten des Insolvenzschuldners entstanden sind. Zur Bestimmung des abzugsfähigen Anteils des Vorsteuerbetrages ist darauf abzustellen, ob und inwieweit die zur Tabelle angemeldeten Forderungen insgesamt mit steuerpflichtigen oder steuerfreien Ausgangsumsätzen im Zusammenhang stehen – also die den Forderungen zugrunde liegenden bezogenen Leistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze verwendet worden sind. Dieser Zusammenhang ist grundsätzlich für jede einzelne Forderung zu prüfen.

FG Münster v. 20.1.2022 – 5 K 1179/19 U, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 8/22

c) Insolvenz: Vorsteuerabzug aus Leistungen als Konkursverwalter

Der Insolvenzverwalter erbringt eine einheitliche Leistung, die mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens dient. Der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang besteht dabei zwischen

  • der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und
  • den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger.

Auf die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters kommt es in diesem Fall nicht an. Dasselbe muss auch für den Konkursverwalter gelten.

FG Münster v. 20.1.2022 – 5 K 1363/19 U, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 3/22

d) Vorsteuerabzug: Identifizierung des Leistungsgegenstands in einer Rechnung

Zur Identifizierung des Leistungsgegenstands in einer Rechnung können andere Geschäftsgrundlagen herangezogen werden, wenn die Rechnung darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet sind. Nicht ausreichend sind allerdings Verweise auf einen Vertrag, der über mehrere Leistungen abgeschlossen ist.

Die Feststellungslast dafür, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind, trägt der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung geltend macht.

FG Berlin-Bdb. v. 29.11.2021 – 7 K 7201/18

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