Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenz; Vorsteuerabzug aus Leistungen als Konkursverwalter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dem Stpfl. steht als Insolvenzverwalter der Schuldnerin für seine an die Schuldnerin erbrachte Konkursverwalterleistung das Recht zum Vorsteuerabzug dem Grunde nach zu. Die Schuldnerin hat die Leistung des Stpfl. für ihr Unternehmen und damit für ihre wirtschaftliche Tätigkeit bezogen.

2. Der Stpfl. erbringt als Insolvenzverwalter eine einheitliche Leistung, die mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens dient. Der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang besteht dabei zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger.

3. Die Leistung des Stpfl. zielte nicht darauf ab, das Unternehmen der Schuldnerin fortzuführen, um es zu erhalten. Die laufende Vermietung sowie die vereinzelten Neuvermietungen dienten allein dazu, bis zum Verkauf der Immobilie weitere Erlöse für die spätere Verteilung des durch die Verwertung des vorhandenen Schuldnervermögens erzielten Massevermögens zu generieren.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1; MwStSystRL Art. 167 ff.; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.11.2023; Aktenzeichen V R 3/22)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der L GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) aus seiner Rechnung an die Schuldnerin über seine als Konkursverwalter erbrachte Leistung den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts E vom xx.yy.2001 zum Konkursverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden, nachdem er zuvor seit 1998 Vergleichsverwalter über das Vermögen der Schuldnerin gewesen war. Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war satzungsgemäß die Ausführung von Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau sowie der Erwerb von Grundstücken und die Beteiligung an Unternehmen sowie die Verwaltung von Vermögenswerten. Bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens hat die Schuldnerin ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze erbracht. Mit Datum vom 00.11.2013 erstattete der Kläger für die Schuldnerin seinen Schlussbericht (Gerichtsakte Bl. 56 ff.).

Der Kläger nahm im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung 2014, welche er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Schuldnerin einreichte, aus dem von ihm für seine Leistung der Schuldnerin in Rechnung gestellten Betrag über 94.761,41 € zzgl. 18.004,67 € Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug i.H. des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages in Anspruch. Es handelte sich dabei um den einzigen umsatzsteuerlichen Vorgang, der vom Kläger erklärt wurde.

Der Beklagte führte bei der Schuldnerin mit Beginn am 05.03.2015 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Der Prüfer kam dabei zu der Feststellung, dass die Vorsteuer aus der Rechnung des Klägers über seine Leistung an die Schuldnerin nur anteilig im Umfang von 49,24% (8.865,50 €) abzugsfähig sei, da die Leistung des Klägers teilweise für vorsteuerschädliche steuerfreie Umsätze der Schuldnerin verwendet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 15.01.2016 (Gerichtsakte Bl. 49 ff.) Bezug genommen.

Der Beklagte folgte der Feststellung des Prüfers und erließ mit Datum vom 12.04.2016 einen Umsatzsteuerbescheid 2014, mit dem er die Umsatzsteuer auf – 8.865,50 € festsetzte (Gerichtsakte Bl. 9). Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er den ungekürzten Vorsteuerabzug aus seiner Rechnung an die Schuldnerin begehrte.

Der Beklagte wies den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 27.03.2019 als unbegründet zurück. Für den Vorsteuerabzug sei nicht allein die frühere unternehmerische Tätigkeit der Schuldnerin maßgeblich, da der Kläger während des Konkursverfahrens die unternehmerische Tätigkeit der Schuldnerin zumindest teilweise fortgeführt habe. So habe der Kläger Objekte der Schuldnerin weiter und teilweise auch neu vermietet. Der Fall des Klägers sei mit dem Sachverhalt, über den der BFH in seinem vom Kläger angeführten Urteil vom 02.12.2015 (V R 15/15) zu entscheiden hatte, nicht vergleichbar. Im Urteilsfall sei die unternehmerische Tätigkeit der dortigen Schuldnerin bereits längere Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt gewesen. Nach der Eröffnung sei nur noch das vorhandene Vermögen verwertet worden. Die dabei erzielten Umsätze seien jeweils steuerpflichtig gewesen. Die Frage, wie im Fall einer Fortführung des Unternehmens zu entscheiden gewesen wäre, habe der BFH in seinem Urteil vom 02.12.2015 ausdrücklich offen gelassen. Die Frage sei jedoch dahingehend zu beantworten, dass der Vorsteuerabzug zu kürzen sei, sollten im Rahmen der Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit der Schuldnerin teilweise Umsätze ausgeführt werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Wegen der weiteren Einzelh...

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