a) Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als Sonder-BV II

Der Zuordnung der Anteile eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II (Sonder-BV II) steht ein von der Komplementärin unterhaltener eigener Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung entgegen.

Da eine etwaige Zuordnung der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH zum gewillkürten Sonder-BV II mit dem Ausscheiden der GmbH als Komplementärin entfallen wäre, kann im Streitfall dahinstehen, ob die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft überhaupt gewillkürtes Sonder-BV II sein kann.

FG Rheinland-Pfalz v. 27.7.2022 – 2 K 1544/17, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 20/23

b) Aufdeckung stiller Reserven durch Grundstücksübertragung?

Streitig ist, ob durch die Übertragung eines Grundstücks der A-GmbH & Co. KG an ihre Kommanditistin stille Reserven aufgedeckt worden sind. Das FG entschied:

Schädliche Entgeltlichkeit? Die für die Übertragung eines Wirtschaftsguts zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 1 EStG schädliche Entgeltlichkeit der Übertragung kann auch vorliegen, wenn der Übernehmer eine Verbindlichkeit des Übertragenden übernimmt. Erforderlich ist allerdings, dass der Übergeber die Vermögensübertragung von der Gewährung des in der Übernahme der Verbindlichkeiten liegenden Vorteils durch den Übernehmer abhängig macht und dadurch ein Entgelt erlangt (BFH v. 3.8.2022 – IV R 16/19, BFH/NV 2023, 120).

Finanzierungsverbindlichkeit: Wird mit der Übertragung eines Wirtschaftsguts zugleich eine zur Finanzierung dieses Wirtschaftsguts eingegangene Verbindlichkeit des Übertragenden gegenüber dem Übernehmenden entnommen – ohne, dass diese Verbindlichkeit zivilrechtlich erlischt –, liegt hierin kein Entgelt für die Übertragung des Wirtschaftsguts.

FG Hamburg v. 28.6.2023 – 5 K 28/22

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