Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen einer für die Übertragung eines Wirtschaftsguts zum Buchwert schädlichen Entgeltlichkeit der Übertragung bei Übernahme einer Verbindlichkeit des Übertragenden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die für die Übertragung eines Wirtschaftsguts zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG schädliche Entgeltlichkeit der Übertragung kann auch vorliegen, wenn der Übernehmer eine Verbindlichkeit des Übertragenden übernimmt. Erforderlich ist allerdings, dass der Übergeber die Vermögensübertragung von der Gewährung des in der Übernahme der Verbindlichkeiten liegenden Vorteils durch den Übernehmer abhängig macht und dadurch ein Entgelt erlangt (BFH, Urteil vom 3. August 2022, IV R 16/19, BFH/NV 2023, 120).

2. Wird mit der Übertragung eines Wirtschaftsguts zugleich eine zur Finanzierung dieses Wirtschaftsguts eingegangene Verbindlichkeit des Übertragenden gegenüber dem Übernehmenden entnommen - ohne, dass diese Verbindlichkeit zivilrechtlich erlischt - liegt hierin kein Entgelt für die Übertragung des Wirtschaftsguts.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 5 Sätze 1, 3 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob durch die Übertragung eines Grundstücks der Klägerin an ihre Kommanditistin stille Reserven aufgedeckt worden sind.

Die Klägerin (zuvor firmierend unter Kommanditgesellschaft A GmbH & Co., HRA xxx-1 des Amtsgerichts Hamburg) ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke. Mit Dienstleistungsvertrag vom ... 1992 hat die Klägerin die B GmbH & Co. KG (im Folgenden B KG, HRA xxx-2 des Amtsgerichts Hamburg) insbesondere mit der Verwaltung der ihr gehörenden Grundstücke beauftragt.

Komplementärin der Klägerin mit einem Anteil von 0 % ist die C GmbH (zuvor firmierend unter D GmbH, HRB xxx-3 des Amtsgerichts Hamburg). Alleinige Kommanditistin mit einem Anteil von 100 % sowie Geschäftsführerin und zugleich alleinige Gesellschafterin der C GmbH ist E (...). Die Geschäftsführerin ist alleinvertretungsberechtigt und von der Beschränkung des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit.

Komplementärin der B KG ist die F GmbH (HRB xxx-4 des Amtsgerichts Hamburg). Kommanditisten der B KG sind E und G (letzterer als Gesamtrechtsnachfolger der H-GmbH, HRB xxx-5 des Amtsgerichts Hamburg).

Die Kommanditeinlage an der Klägerin von E wurde auf ... € festgesetzt. Zur Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung brachte E die ihr gehörenden Grundstücke XX-1, Hamburg, XX-2, ..., XX-3, Hamburg, XX-4, Hamburg, und XX-5, Hamburg, in die Gesellschaft ein. Die Übertragung erfolgte zu Buchwerten per 29. Februar 1992, wie sie sich aus der Bilanz der Einzelfirma I (deren alleinige Inhaberin E war) ergaben. Der über die ausbedungene Kommanditeinlage hinausgehende Wert der Einlage wurde E auf dem Gesellschafterkonto gutgeschrieben.

Nach dem Gesellschaftsvertrag werden ein Festkapitalkonto, ein Gesellschafterkonto und ein Verlustsonderkonto geführt. Auf dem Gesellschafterkonto (im Folgenden Gesellschafterverrechnungskonto) werden sämtliche Entnahmen und Einlagen sowie Gewinngutschriften, soweit sie nicht zur Deckung eines bestehenden Verlustsonderkontos erforderlich sind, verbucht. Das Konto wird nach der Zinsstaffelmethode im Soll und Haben mit 2 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto wird nicht geführt. Im Übrigen wird auf den Gesellschaftsvertrag vom ... 1992 Bezug genommen (...). Die Zinsen werden als Aufwand bzw. Ertrag bei der Klägerin verbucht.

Mit Vertrag vom ... 2001 erwarb die Klägerin von der J ein ... m² großes Grundstück am ..., Hamburg (im Folgenden Grundstück). Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am ... 2001. Mit Vertrag vom ... 2002 stellte die K Bank (K) der Klägerin aus den Mitteln des KfW-Umweltprogramms ein Darlehn i.H.v. ... € zur Verfügung (im Folgenden Darlehn). Das Darlehn war mit 4,65 % zu verzinsen und mittels einer Grundschuld zugunsten der K besichert. Der Vertrag sah ein Recht auf vorzeitige außerplanmäßige Rückzahlung vor. Hierfür wurde von der Darlehnssumme bei Auszahlung eine Risikoprämie i.H.v. 2 % einbehalten. Regulär wäre die letzte Rate am 31. Dezember 2022 fällig gewesen. Das Darlehn wurde zur Finanzierung der Bebauung des Grundstücks verwendet. Daneben gewährte die K der Klägerin ein weiteres Darlehn i.H.v. ... €, welches ebenfalls für das Grundstück verwendet wurde (im Folgenden Darlehn 2). Auf dem Grundstück ließ die Klägerin ein Lagergebäude errichten, welches am 1. Mai 2003 bezugsfertig war und an die B KG vermietet wurde.

Im Jahr 2009 tilgte die Klägerin das Darlehn 2.

Am 7. Februar 2012 überwies E ... € auf ein Konto der Klägerin mit dem Betreff "Umbuchung gem. Auftrag wegen Ablöse KFW". Die Zahlung wurde als Einlage auf dem Gesellschafterverrechnungskonto von E erfasst. Am 10. Februar 2012 tilgte die Klägerin außerplanmäßig die verbliebene Restschuld des Darlehns (... €) nebst Zinsen (... €) durch Überweisung i.H.v. ... € an die K.

Mit Vertrag vom ... 2012 entnahm E das Grundstück zum 1. September 2012. Der Vert...

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