a) Teleologische Reduktion des § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F.

Streitig ist das Vorliegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs i.S.d. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG 2002 n.F.

Teleologische Reduktion: § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. ist teleologisch und verfassungskonform zu reduzieren, wenn der Beteiligungserwerb nicht zu einem change of control führt.

FG Münster v. 23.8.2023 – 9 K 2166/21 K G F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 53/23

b) Anerkennung einer Organschaft

Das Erfordernis der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags "während seiner gesamten Geltungsdauer" (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG) ist auch dann erfüllt, wenn der Gewinnabführungsvertrag nicht vom vertraglich vereinbarten Beginn an, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt bzw. ab einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr für (mindestens) fünf Jahre tatsächlich durchgeführt wird.

FG Nürnberg v. 28.6.2022 – 1 K 536/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 18/23

c) Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

Bestehen einer Organschaft: Über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wird gem. § 14 Abs. 5 KStG durch einen Grundlagenbescheid entschieden.

Tauglicher Organträger? Eine Personengesellschaft ist – auch wenn sie eine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt und die Beteiligung an der potentiellen Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen hält – keine taugliche Organträgerin, wenn einer ihrer Gesellschafter eine von der KSt befreite Körperschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des StVergAbG v. 16.5.2003, BGBl. I 2003, 660.

Schl.-Holst. FG v. 7.7.2023 – 1 K 54/23, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 46/23

d) Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) bei einem auf 0 EUR erklärten und so auch festgestellten steuerlichen Einlagekonto

Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO bei einem auf 0 EUR erklärten und so auch festgestellten steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG vor, wenn aus dem Akteninhalt kein tatsächlicher Zugang der zu zahlenden Einlage erkennbar ist.

Allein aus dem Umstand, dass die Bilanzen jeweils einen Zugang zur Kapitalrücklage aufweisen, kann nicht geschlossen werden, dass auch das steuerliche Einlagekonto um die Zugänge zur Kapitalrücklage zu erhöhen war. Denn ein handelsbilanziell dargestellter Zufluss zur Kapitalrücklage geht nicht automatisch mit einem Zufluss zu dem für steuerliche Zwecke maßgeblichen Einlagekonto einher. Die Offenbarkeit eines solchen Fehlers erfordert, dass sich aus dem Akteninhalt

  • sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 HGB
  • als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft

ergibt. Das war hier nicht der Fall.

Saarl FG v. 20.4.2023 – 1 K 1381/19

e) Verfassungsmäßigkeit von § 8b Abs. 3 KStG i.V.m. § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG

Ist die Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG i.V.m. § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG für Veräußerungen bzw. Rückgaben im Jahr 2003 aufgrund einer unzulässigen Rückwirkung verfassungswidrig?

Streitig ist, ob eine vom FA bei der klagenden GmbH im Streitjahr 2003 vorgenommene gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. besitzzeitanteiligen negativen Aktiengewinns nach § 8b Abs. 3 KStG i.V.m. § 40a Abs. 1 S. 2 des bis einschließlich 2003 geltenden KAGG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (sog. Korb II-Gesetz) v. 22.12.2003 (BGBl. I 2003, 2840) rechtmäßig war.

Das FG Münster entschied, dass die Regelung verfassungsgemäß ist.

FG Münster v. 9.3.2023 – 10 K 1726/18 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 30/23

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