Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 8b Abs. 3 KStG i.V.m. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG verfassungsgemäß?

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG i.V.m. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes nach § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes für Veräußerungen bzw. Rückwirkungen im Jahr 2003 ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1; KAGG § 43 Abs. 18

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.12.2023; Aktenzeichen I R 30/23)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine vom Beklagten (dem Finanzamt –FA–) bei der Klägerin im Streitjahr 2003 vorgenommene gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. besitzzeitanteiligen negativen Aktiengewinns nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 40a Abs. 1 Satz 2 des bis einschließlich 2003 geltenden Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (sog. Korb II-Gesetz) vom 22.12.2003 (BGBl. I 2003, 2840, im Folgenden: Korb II-Gesetz) rechtmäßig war. Darüber hinaus streiten die Beteiligten darüber, ob über die von der Klägerin geltend gemachten Rückgängigmachung der vorgenannten Hinzurechnung eine weitergehende Gewinnminderung bei der Klägerin vorzunehmen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in A. Sie ist im Jahr 2003 im Wege eines Formwechsels aus der B Aktiengesellschaft hervorgegangen (s. die entsprechende Handelsregistereintragung, Handelsregister beim Amtsgerichts …, Nr. HRB …). Die Klägerin gehörte im Jahr 2003 als geschäftsleitende Holdinggesellschaft zum B-Konzern (s. Bp-Bericht vom 8.11.2010 Tz 1.3.2.1. und 1.3.2.2.).

Die Klägerin war im Streitjahr 2003 Inhaberin von Anteilen an mehreren Wertpapier-Sondervermögen i.S.v. § 1, § 8 und § 38 KAGG. Bei den Wertpapier-Sondervermögen handelte es sich um Spezialfonds i.S.v. § 1 Abs. 3 KAGG. Im Einzelnen hielt die Klägerin sämtliche Anteile an dem C-Fonds, dem D-Fonds, dem E-Fonds und dem F-Fonds. Laut dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestanden die Vermögensanlagen der Fonds zum Teil aus Aktien und zum Teil aus Rentenpapieren (sog. Mischfonds).

Die Klägerin setzte die von ihr gehaltenen Anteile an den vorgenannten Fonds mit den Anschaffungskosten in ihren Jahresabschlüssen an.

Im Jahr 2003 erzielte die Klägerin Veräußerungsgewinne aus der Rückgabe von Anteilen an den o.g. Fonds. Im Einzelnen kam es zu den folgenden Anteilsrückgaben:

C-Fonds

Der C-Fonds wurde zum 1.8.2000 mit einem Fondsvermögen i.H.v. … € (… Anteile zu je … €) aufgelegt. Die Klägerin hielt seitdem sämtliche Anteilsscheine an dem Fonds. Sie setzte sie in ihrer Bilanz mit Anschaffungskosten von … € an. Eine von der Klägerin zum 31.12.2001 vorgenommene Teilwertabschreibung von … € war – was im Rahmen der Bp (s.u.) zunächst streitig war, inzwischen aber zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist – in steuerlicher Hinsicht nicht anzuerkennen und wurde wieder rückgängig gemacht (s. hierzu auch den Schriftsatz der Klägerin vom 6.3.2023, S. 2).

Zum 12.12.2003 gab die Klägerin … Anteilsscheine an die Kapitalanlagegesellschaft zurück. Hierbei erzielte die Klägerin den folgenden Veräußerungsgewinn bzw. -verlust (ermittelt auf der Grundlage, dass die Teilwertabschreibung zum 31.12.2001 in der Folge der Bp steuerlich nicht anerkannt wurde, s.o.; s. zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts Teilbericht des BZSt vom 22.7.2010 Tz 15.1 und Anlage 4):

Veräußerungspreis

… €

abzgl. anteiliger Buchwert

./. … €

Veräußerungsgewinn

./. … €

D-Fonds

Die Klägerin hielt sämtliche Anteilsscheine an dem D-Fonds. Zum 22.12.2003 und zum 29.12.2003 gab die Klägerin … Anteilsscheine an die Kapitalanlagegesellschaft zurück. Hierbei erzielte die Klägerin den folgenden Veräußerungsgewinn (s. Teilbericht des BZSt vom 22.7.2010 Tz 15.2 und Anlage 5):

Veräußerungspreis

… €

abzgl. anteiliger Buchwert

./. … €

Veräußerungsgewinn

… €

E-Fonds

Die Klägerin hielt sämtliche Anteilsscheine an dem E-Fonds. Zum 18.12.2003 gab die Klägerin sämtliche Anteilsscheine an die Kapitalanlagegesellschaft zurück. Hierbei erzielte die Klägerin den folgenden Veräußerungsgewinn (s. Schriftsatz der Klägerin vom 6.3.2023, S. 2 sowie Anlage K9):

Veräußerungspreis

… €

abzgl. anteiliger Buchwert

./. … €

Veräußerungsgewinn

… €

F-Fonds

Die Klägerin hielt sämtliche Anteilsscheine an dem F-Fonds. Zum 24.10.2003 gab die Klägerin sämtliche Anteilsscheine an die Kapitalanlagegesellschaft zurück. Hierbei erzielte die Klägerin den folgenden Veräußerungsgewinn (s. Schriftsatz der Klägerin vom 6.3.2023, S. 2 sowie Anlage K10):

Veräußerungspreis

… €

abzgl. anteiliger Buchwert

./. … €

Veräußerungsgewinn

… €

Die Klägerin berücksichtigte die Anteilsrückgaben mit den vorgenannten Beträgen bei der Ermittlung ihres handelsrechtlichen Jahresüberschusses (s. Schriftsatz der Klägerin vom 6.3.2023, S. 3 sowie Anlage K11). Für den C-Fonds war allerdings dort noch ein...

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