Revision eingelegt (BFH I R 18/23)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft bei tatsächlicher Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Erfordernis der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags "während seiner gesamten Geltungsdauer" (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) ist auch dann erfüllt, wenn der Gewinnabführungsvertrag nicht vom vertraglich vereinbarten Beginn an, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt bzw. ab einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr für (mindestens) fünf Jahre tatsächlich durchgeführt wird.

 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1, Abs. 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organträger und der B GmbH als Organgesellschaft besteht.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH und im Bereich X tätig. Bis zum 12.10.2011 war Alleingesellschafterin die A Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG mit einem Stammkapital von xxx €. Am 13.10.2011 wurde eine Kapitalerhöhung um xxx € auf xxx € beschlossen. Die Einlage auf diesen neuen Geschäftsanteil war nicht in Geld zu erbringen, sondern dadurch, dass die A GmbH & Co. Holding KG ihre Geschäftsanteile an der B GmbH auf die Klägerin übertrug. Die Klägerin ist seitdem zu 100% unmittelbar an der B GmbH beteiligt. Soweit der Wert der beiden Geschäftsanteile an der B GmbH den Nominalwert des neuen Geschäftsanteils überstieg, wurde der übersteigende Betrag in die Kapitalrücklage eingestellt. Die geänderte Gesellschafterliste wurde am 06.12.2011 beim Handelsregister der B GmbH eingereicht, ist am 08.12.2011 dort eingegangen und die Aufnahme in den Registerordner erfolgte am 14.12.2011.

Am 17.10.2011 schlossen die Klägerin und die B GmbH einen Gewinnabführungsvertrag (GAV), der am 20.10.2014 durch Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG in § 2 Verlustübernahme ergänzt wurde. Die Gesellschafterversammlung hat dem ursprünglichen GAV mit Gesellschafterbeschluss vom 20.06.2012 zugestimmt und die Eintragung ins Handelsregister der Tochtergesellschaft erfolgte am 03.08.2012. Der GAV wurde ab dem 01.01.2013 tatsächlich durchgeführt.

Unter § 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer ist geregelt:

"2. Wird der Vertrag nicht im Jahr 2011 in das Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen, beginnt die Mindestlaufzeit von fünf Jahren erst mit Beginn des Jahrs zu laufen, in dem der Vertrag in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft eingetragen wird. Der Beginn der Verpflichtung zur Ergebnisabführung verschiebt sich in diesem Fall entsprechend auf den 1. Januar des Jahres der Eintragung. Das Recht zur Kündigung (§ 4 Abs. 3 Satz 1) verschiebt sich ebenfalls entsprechend.

3. Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31.12.2016 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr."

Für die Jahre 2011 bis 2014 fand eine Betriebsprüfung statt. Der Betriebsprüfer kam in seinem Betriebsprüfungsbericht vom 12.12.2019 u.a. zu folgenden Feststellungen:

Die Klägerin übernahm die Verluste der B GmbH im Jahr 2013 von xxx € und im Jahr 2014 von xxx € und minderte in dieser Höhe ihren Jahresüberschuss. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Organschaft von Beginn an nicht anzuerkennen sei.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen und erließ am 28.02.2020 geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2013 und 2014. Mit Bescheiden vom 24.03.2020 hob das Finanzamt für die Jahre 2014 bis 2017 die gesonderten und einheitlichen Feststellungen des dem Organträger zuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG auf.

Gegen die vorgenannten Bescheide legte der steuerliche Berater der Klägerin fristgerecht Einsprüche ein.

Die Einsprüche blieben ohne Erfolg; am 01.04.2021 erging die Einspruchsentscheidung.

Hiergegen hat die Klägerin am 30.04.2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass alle Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ab dem Jahr 2013 erfüllt gewesen seien. Die Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft durch den Organträger werde ab dem 27.01.2012, dem Tag der Eintragung in das Handelsregister, von der Klägerin gehalten.

Der steuerlichen Voraussetzung einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren sei dadurch nachgekommen worden, dass der frühestmögliche Kündigungszeitpunkt zum 31.12.2016 festgelegt worden sei. Entsprechend der gleitenden Wirksamkeitsregelung sei in § 3 Nr. 2 des GAV geregelt worden, dass sich bei Eintragung des GAV in das Handelsregister der Tochtergesellschaft in einem Jahr nach 2011 die Wirksamkeit und auch die erstmögliche Kündigungsmöglichkeit um ein Jahr verschiebe. Da die Eintragung des GAV erst im Jahr 2012 erfolgt sei, verschiebe sich die frühestmögliche Kündigung auf den 31....

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