Ergänzend zu den Gewerbebetrieben kraft Betätigung fingiert das GewStG auch manche Rechtsformen als Gewerbebetrieb. Dazu gehört gem. § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG in vollem Umfang die Tätigkeit von

  • Kapitalgesellschaften,
  • Genossenschaften einschließlich europäischer Genossenschaften sowie
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit.

Beachten Sie: Soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (ausgenommen: Land- und Forstwirtschaft), gilt gem. § 2 Abs. 3 GewStG auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine als Gewerbebetrieb.

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